Satzung des KSV 1928 Flöha e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “ Kanusportverein 1928 Flöha e. V.”, hat seinen Sitz in Flöha. Geschäftsadresse 09557 Flöha, Feldstraße 12a

Der Verein ist in das Vereinsregister des Kreisgerichtes Oederan (Freiberg) eingetragen.

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1.1. und endet am 31.12. eines Jahres.

Alle Regelungen in dieser Satzung und den Ordnungen des Vereins beziehen sich gleichermaßen auf alle Personen. Soweit im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelungen und es sollen alle Personen angesprochen werden, ohne eine geschlechtsspezifische Formulierung zu verwenden.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck den Wassersport, vor allem den Kanusport zu fördern. Hierzu können verschiedene Abteilungen geschaffen werden.

Der Satzungszweck wird durch Breitensportaktivitäten, Sportangebote für Schulen, Kindergärten und die Entwicklung des Nachwuchsleistungssportes verwirklicht.

Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele und ist selbstlos tätig. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein, seine Mitglieder und Sportler, sowie seine Beschäftigten und Beauftragten bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

Der Verein wird alle dazu gebotenen Maßnahmen und Mittel zur Prävention und Bekämpfung ergreifen.

Mitglieder, Sportler, Amtsinhaber und Beschäftigte des Vereins, die eine mit diesen Grundsätzen unvereinbare Gesinnung im Vereinsleben offenbaren oder gegen diese Grundsätze verstoßen, haben mit Ausschluss, Sperren, Amtsenthebungen oder Kündigungen zu rechnen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, lehnt dieser den Antrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Bei Kindern und Jugendlichen hat der Erziehungsberechtigte den Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft zu unterschreiben.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitgliedes bei Einzelmitgliedern
  • durch freiwilligen Austritt
  • durch Streichung von der Mitgliederliste
  • durch Ausschluss aus dem Verein

Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen möglich. Erfolgt die Abmeldung nach dem 1. Dezember, sind für das folgende Kalenderjahr noch Vereins und Verbandsbeiträge zu entrichten. Ausnahmen beschließt der Vereinsausschuss.

Ein Mitglied wird durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen, wenn die Beitragszahlung im laufenden Jahr nicht erfolgt ist. Mit der Streichung erlöschen die Forderungen des Vereins an das gestrichene Mitglied nicht.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, durch den Beschluss des Vereinsausschusses ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss ist dem betroffenen Mitglied eine 4 Wochenfrist zur persönlichen oder schriftlichen Äußerung einzuräumen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich, mit Nennung aller Gründe durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Gegen den Beschluss kann Berufung eingelegt werden. Die Frist hierfür beträgt 4 Wochen nach erfolgter Zustellung.

Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb 2 Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen. Erfolgt dies nicht, so gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Bei Versäumnis der Berufung und Verzicht auf die Berufung gilt der Ausschluss mit der Folge, dass er gerichtlich nicht angefochten werden kann. Bei Ausschluss aus dem Verein erlöschen die Forderungen des Vereins nicht.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

Die Höhe und ihre Staffelung nach Altersgruppen, Familienbeiträgen und Ermäßigungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Beschluss gilt für das laufende Kalenderjahr und weitere Jahre, wenn nicht eine neue Beschlussfassung erfolgt.

Die Beiträge sind Jahresbeiträge und bis spätestens 28.2. für das laufende Kalenderjahr zu zahlen. Die Zahlung erfolgt durch Lastschrifteinzug und in Ausnahmefällen durch Überweisung.

Erfolgt die Zahlung nicht fristgemäß zum 28.2., wird innerhalb von 4 Wochen eine gebührenpflichtige Mahnung von 2,50 € ausgesprochen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • der Vereinsausschuss
  • die Mitgliederversammlung
  • die Jugendversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Leiter Leistungssport und dem Jugendleiter.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten. im Innenverhältnis werden der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister nur auf Weisung oder bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 1000,- € bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch den Vorstandsbeschluss bzw. der Mitgliederversammlung.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie durch die Satzung nicht anderen Organen zugewiesen sind. Er hat vor allem die Aufgabe.

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  4. Haushaltsplan, Buchführung, Jahresbericht aufstellen.
  5. Beschlussfassung über die vorläufige Aufnahme und Streichung von Mitgliedern

§ 9 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zu einer Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die bereits 2 Jahre dem Verein angehören.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus, so kann der Vereinsausschuss ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung wählen.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen.

Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu verfassen. Beschlussfähigkeit ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder gegeben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auch schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder schriftlich ihre Zustimmung erteilen.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 11 Der Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus

  • dem Vorstand
  • dem Schriftführer, Sportwart, Hauswart, Wander- und Jugendwart. (weitere Ämter sind möglich und durch die Mitgliederversammlung zu schaffen) Hierbei können mehrere Ämter in einer Person vereinigt sein.
  • mindestens 2 Beiräten, den 2 Kassenprüfern und den Ehrenmitgliedern

Dem Vereinsausschuss obliegt im Wesentlichen die Gestaltung der Vereinsveranstaltungen und des Sportbetriebes. Bei Bedarf kann ein Geschäftsverteilungsplan erstellt werden. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der Kassengeschäfte und die Berichterstattung darüber zu jeder Jahreshauptversammlung.

Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Ausschuss für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied wählen.

Über die Beschlussfassung der Vereinsorgane nach § 6 ist Protokoll zu führen. Ist kein Schriftführer vorhanden, so ist zu Beginn der Sitzung ein Protokollführer zu bestimmen. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

Beschlüsse es Vereinsausschusses können nur in Sitzungen gefasst werden.

Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn

a) termingemäß (= 3 Tage vor der Sitzung) geladen wurde.

b) Mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereinsausschusses anwesend sind.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

Auf der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied mit vollendetem 16. Lebensjahr stimmberechtigt. Bei Familienmitgliedern sind nur die Familienangehörigen über 16 Jahre stimmberechtigt die auch Mitglied des KSV Flöha sind.

Eine Übertragung von Stimmrecht ist nicht statthaft.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für

  1. Genehmigung des Haushaltsplanes, Entgegennahme des Jahresberichtes und Kassenberichtes, Entlastung des Vorstandes
  2. Festsetzung der Höhe der Beitragssätze
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses
  4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
  5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss (§ 4)

In Angelegenheiten, die in den Bereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen beschließen. Andererseits kann der Vorstand in solchen Angelegenheiten die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

Sie ist vom Vorstand mindestens 2 Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen und sollte vor Beginn der neuen Wettkampfsaison stattfinden.

Die Einberufung kann durch Anschreiben oder Veröffentlichungen erfolgen.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

Bei Wahlen übernimmt auf die Dauer des Wahlganges ein Wahlleiter die Versammlungsleitung.

Wahlen zum Vorstand erfolgen grundsätzlich schriftlich und geheim. Die Wahl der Ausschussmitglieder kann auf Zuruf erfolgen.

Die Art sonstiger Abstimmungen bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn dies ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten wünscht.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, der Vorsitzende kann Gäste zulassen. Vor der Abstimmung ist die Stimmberechtigung zu prüfen.

Anträge zur Tagesordnung sind 3 Tage vor Beginn der Versammlung zu stellen.

Bei Ausgabewünschen ist zugleich ein Finanzierungsplan vorzulegen.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen sind ungültigen Stimmen gleichgestellt. Für Satzungsänderungen sind 2/3 Mehrheit, für die Auflösung des Vereins 4/5 Mehrheit erforderlich.

Beschlussfähigkeit ist gegeben bei der ordentlichen Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder, ebenso bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung.

Bei Vereinsauflösung muss mindestens ein Drittel aller Mitglieder über 16 Jahre anwesend sein. Ist für die Auflösung Beschlussunfähigkeit gegeben so ist der Vorstand verpflichtet innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

Bei Einladung ist hierauf hinzuweisen.

Für die Wahlen gilt folgendes:

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet eine Stichwahl statt zwischen den Kandidaten, welche die beiden höchsten Stimmzahlen haben. Über die Beschlüsse ist Protokoll zu führen.

Bei Satzungsänderungen ist hierin der genaue Wortlaut aufzuführen, ansonsten genügt ein Ergebnisprotokoll.

Ausführungen einzelner Mitglieder werden nur auf deren ausdrücklichen Wunsch ins Protokoll aufgenommen.

Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 15 Anträge zu Mitgliederversammlungen

Über nachträgliche Anträge zur Erweiterung einzelner Punkte der Tagesordnung während der Mitgliederversammlung beschließen die Mitglieder. Zur Annahme ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Neue Tagesordnungspunkte können zur Beschlussfassung nicht eingeführt werden, über sie kann lediglich beraten werden.                                                         

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist.

Sie ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich mit Angeben von Gründen fordert. Es gelten hier die §§ 12, 13, 14, 15 unverändert.

§ 17 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht alle Vereinseinrichtungen entsprechend der Benutzungsrichtlinien in Anspruch zu nehmen. Einschränkungen für die Benutzung der Sportgeräte kann der Vorstand erlassen. Eine Haftung für Schäden, die bei der Benutzung dem einzelnen Mitglied entstehen, übernimmt der Verein nicht.

Ebenso haftet der Verein nicht über im Bootshaus aufbewahrtes Privateigentum über die Höhe der von der Versicherung abgedeckten Schäden hinaus.

Die Mitglieder haften für Schäden, die sich durch fahrlässiges, grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten am Vereinseigentum verursachen.

Über Ersatz des Schadens beschließt der Vereinsausschuss gemeinsam. Es wird hier sinngemäß das Verfahren wie bei Ausschluss aus dem Verein nach § 4 angewendet.

§ 18 Zugehörigkeit des Vereins zu anderen Organisationen

Zur Erreichung des Vereinszweckes kann der Verein anderen Organisationen beitreten, ausgeschlossen sind parteipolitische Vereinigungen.

Über den Beitritt beschließt die Mitgliederversammlung. Ein Beitritt auch nur einzelner Abteilungen ist möglich.

Der Verein gehört zurzeit an:

  • dem Landessportbund Sachsen e.V.
  • dem Kreissportbund Freiberg e. V.
  • dem Deutschen Kanuverband e. V.
  • dem Sächsischen Kanuverband e.V.

An diese Organisationen sind gemäß ihrer Satzung Mitgliedsbeiträge zu zahlen, über deren Höhe auf den Mitgliederversammlungen Auskunft zu geben ist. 

§ 19 Jugendarbeit des Vereins – die Jugendversammlung

19.1     Die Jugendarbeit richtet sich nach der Jugendordnung des KSV Flöha

19.2     Zur Sportjugend gehören alle Mitglieder vom 10. bis zum vollendeten   27. Lebensjahr

19.3     Verantwortlich für die Jugendarbeit ist der Vereinsjugendleiter. Er ist Mitglied des Vorstandes.

19.4     Mindestens einmal im Jahr findet eine Jugendversammlung statt. Sie besteht aus dem Jugendvorstand und allen jugendlichen Mitgliedern ab dem vollendetem 10. Lebensjahr. Den Vorsitz führt der Jugendleiter.

Die Jugendversammlung wählt den Vereinsjugendleiter für 3 Jahre. Die Versammlung macht Vorschläge für die Jugendarbeit des Vereins.

Die Wahl des Jugendleiters ist durch die ordentliche Mitgliederversammlung zu bestätigen.

Die Jugendversammlung hat vor der ordentlichen Mitgliederversammlung stattzufinden.

§ 20 Vermögensverwaltung

Die Vermögensverwaltung erfolgt über das eigenständige Vereinskonto.

Zuwendungen, Fördermittel und Vereinsbeiträge sind auf dieses Konto zu zahlen.

Die Möglichkeiten der Werbung ist unter Beachtung der Steuerfreibeträge zu nutzen um den Trainings und Wettkampfbetrieb aufrechtzuerhalten.

Verträge hierzu sind allein vom Vorstand zu verhandeln und zu unterzeichnen.

§ 21 Rechtsträgerschaft – Vereinseigentum

Rechtsträgerschaft und Vereinseigentum sind vom Vorstand im Interesse des Vereins zu sichern. Änderungsanträge bzw. Überführung von Rechtsträgerschaften in Vereinseigentum sind im Vereinsausschuss mit 2/3 Mehrheit zu beschließen.

Insbesondere ist auf die Einhaltung und fristgerechte Verlängerung des Nutzungsvertrages mit der Stadt Flöha wertzulegen.

§ 22 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der nach § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die beiden die beiden gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Flöha, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 23 Schlussbestimmungen

Die vorstehende Satzung vom 01.03.1990 wurde in überarbeiteter Form von der Mitgliederversammlung am 03.04.2022 beschlossen.

Die Satzung tritt nach ihrer Genehmigung vom Finanzamt Chemnitz und dem Amtsgericht Freiberg in Kraft.

gezeichnet Der Vorstand

Das Dokumnet als Download finden Sie hier.