Jugendordnung

Kanusportverein 1928 Flöha e.V.

§ 1 Vereinsjugend

Gemäß § 6 und § 19 der Satzung des KSV 1928 Flöha e.V. ergibt sich diese Jugendordnung. Alle Vereinsmitglieder unter 27 Jahren bilden die Vereinsjugend. Sie führt und verwaltet sich selbstorganisiert im Rahmen der Vereinssatzung.

§ 2 Aufgaben

Aufgaben der Vereinsjugend sind:
• Durchführung von Freizeit- und Wettkampfsportangeboten (inkl. der entsprechenden Trainingsangeboten)
• Organisation jugendgemäßer außersportlicher Aktivitäten und Veranstaltungen
• Interessenvertretung der Kinder und Jugendlichen innerhalb des Vereins

§ 3 Organe der Vereinsjugend

Organe der Vereinsjugend sind:
• die Jugendversammlung
• der Jugendvorstand (Jugendausschuss)

§ 4 Jugendversammlung

1. Aufgaben der Jugendversammlung sind:
• Entgegennahme der Berichte und des Jahresabschlusses des Jugendvorstandes
• Entlastung des Jugendvorstandes
• Wahl des Jugendvorstandes
• Beschlussfassung über vorliegende Anträge
• Ideenentwicklung für sportliche und außersportliche Aktivitäten und Veranstaltungen
• Erlass und Änderung der Jugendordnung


2. Die Jugendversammlung findet mindestens einmal pro Kalenderjahr statt. Sie findet vor der
Mitgliederversammlung des Vereins statt. Sie besteht aus allen Vereinsmitgliedern unter 27 Jahren,
sowie den Mitgliedern des Jugendvorstandes. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder von 10
bis 26 Jahren. Sie haben je eine persönliche, nicht übertragbare Stimme.

3. Der Jugendvorstand lädt mindestens zwei Wochen vorher zu der Jugendversammlung ein.
Die Einladung mit Tagesordnung erfolgt an alle Mitglieder der Vereinsjugend durch Aushang im
Vereinshaus.


4. Die Jugendversammlung ist mit mindestens 10 erschienenen Mitgliedern beschlussfähig.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, eine Änderung
der Jugendordnung bedarf der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen
und Stimmenthaltungen bleiben jeweils unberücksichtigt.

§ 5 Jugendvorstand (Jugendausschuss)

1.Der Jugendvorstand besteht aus:
• dem/r Jugendleiter/in
• dem/r stellvertretenden Jugendleiter/in
• und einem weiteren Vereinsmitglied


2. In den Jugendvorstand ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Die Mitglieder des Jugendvorstandes
sollen mindestens 18 Jahre alt sein, bei Amtsantritt jedoch nicht älter als 24 Jahre. Dem
Jugendvorstand sollen weibliche und männliche Mitglieder in möglichst gleicher Anzahl angehören.


3.Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden von der Jugendversammlung auf drei Jahre gewählt
und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendvorstandes im Amt.


4. Der Jugendvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im
Übrigen regelt dieser seine Arbeitsweise nach eigenem Ermessen, dabei sind insbesondere auch
Beschlüsse im Online-Verfahren möglich.


5. Der Jugendvorstand kann zur Organisation einzelner Aktivitäten und Veranstaltungen
Arbeitsgruppen einrichten und deren Mitglieder berufen.
Die Arbeitsstunden richten sich nach der Arbeitsstundenordnung des KSV 1928 Flöha e.V.

§ 6 Jugendfinanzen

1. Der Jugendvorstand entscheidet über die Verwendung der vom Verein der Vereinsjugend zur
Verfügung gestellten Mittel im Rahmen der Beschlüsse der Jugendversammlung und der
Vereinssatzung. Gleiches gilt für die Einnahmen der Vereinsjugend aus selbstorganisierten
Aktivitäten und Veranstaltungen sowie, unter Berücksichtigung einer evtl. Zweckbindung, für
Fördermittel und Spenden.


2. Die Jugendfinanzen sind Teil des Vereinsvermögens, der Jugendvorstand ist daher gegenüber
dem Vereinsvorstand rechenschaftspflichtig. Er hat diesem jederzeit Einblick in die Jugendfinanzen zu gewähren.


3. Die Jugendfinanzen sind jährlich mindestens einmal von den Kassenprüfern des Vereins zu
prüfen. Die Prüfung richtet sich nach der Vereinssatzung.

§ 7 Inkrafttreten

Die Jugendordnung tritt mit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung vom 03.04.2022 in
Kraft.